Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma STAUB Werbeagentur GmbH, Berlin, im Folgenden die „Agentur” genannt.
§1 – Vertragsgegenstand
(I) Die Agentur verpflichtet sich, das in der Auftragsbeschreibung näher bezeichnete Werk zu
erstellen. Die Agentur darf seine Aufgaben auch durch Dritte erbringen lassen.
(II) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Fehlt eine
Vereinbarung, so gelten folgende Vergütungssätze als vereinbart:
Stundensatz | Tagessatz | |
---|---|---|
Geschäftsleitung | 180,- | 1.440,- |
Kreativdirektion | 120,- | 960,- |
3D-Konstruktion | 110,- | 880,- |
Programmierung UI/UX | 90,- | 720,- |
Artdirektion/Layout | 80,- | 640,- |
Text/Textredaktion | 80,- | 640,- |
Satz/Reinzeichnung | 80,- | 640,- |
Projektmanagement | 80,- | 640,- |
Die angegebenen Preise verstehen sich zzgl. 19% MwSt. Alle Preisangaben in Euro.
(III) Sofern der Auftraggeber einer ihm übersandten Rechnung nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht, so gilt die Rechnung als anerkannt.
(IV) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk abzunehmen, wenn es zumindest im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Auf Verlangen der Agentur ist der Auftraggeber jederzeit auch zu Teilabnahmen verpflichtet, insbesondere zur Abnahme von Entwürfen, Druckvorlagen etc. Ist die angebotene Leistung teilweise vertragsgemäß und teilweise nicht, so darf der Auftraggeber die Abnahme insoweit nicht verweigern, als sich ein Vorbehalt darüber formulieren lässt, inwiefern die Leistung nicht vertragsgemäß ist. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zu einer Abnahme unter Vorbehalt verpflichtet.
(V) Wird eine Arbeit der Agentur dem Auftraggeber übergeben, so hat dieser seine Vorbehalte unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend zu machen. Die Geltendmachung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unterbleibt diese Geltendmachung, so gilt die übergebene Arbeit als abgenommen.
(VI) Als vertragsgemäß gelten Leistungen insoweit, als sie auf vorher abgenommenen Teilleistungen aufbauen, auch wenn diese vorher abgenommenen Teilleistungen Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag enthalten sollten. Insbesondere gelten Leistungen als vertragsgemäß, soweit sie auf einem Entwurf wie etwa einem Muster oder einem Probedruck (Proof) beruhen, der seinerseits von dem Auftraggeber abgenommen worden ist (z.B. durch Druckfreigabe), auch wenn dieser Entwurf inhaltliche oder gestalterische Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag, Rechtschreibfehler o.ä. enthalten sollte.
§ 2 – FÄLLIGKEIT, VERZUG, EIGENTUMSVORBEHALT
(I) Die vereinbarte Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes sofort fällig. Wird das Werk in Teilen abgenommen, so ist bei der Teilabnahme ein entsprechender Anteil an der Vergütung fällig. Die Vergütung ist auch dann sofort und ohne Abzug zu zahlen, wenn die Mangelfreiheit des Werkes zwischen den Parteien streitig sein sollte. Der Auftraggeber darf seine Leistung durch Dritte erbringen und zu diesem Zweck eine abweichende Rechnungsanschrift benennen; er bleibt jedoch trotzdem der Vertragspartner und Schuldner der Honorarforderung, auch wenn auf seinen Wunsch die Rechnung an einen Dritten adressiert wird.
(II) Erstreckt sich der Auftrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so kann die Agentur jederzeit Abschlagszahlungen entsprechend dem bereits erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Dasselbe gilt auch bei Aufträgen, die sich nicht über einen solchen Zeitraum erstrecken, sofern die Interessen des Auftraggebers dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden.
(III) Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, werden die ausstehenden Beträge mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
(IV) Für jede Mahnung, die nach Verzugsbeginn oder mehr als einen Monat nach Rechnungserteilung erfolgt, kann die Agentur Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro plus Mehrwertsteuer erheben. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
(V) Bei Zahlungsverzug steht der Agentur, sofern die Interessen des Auftraggebers dadurch nicht unbillig beeinträchtigt werden, ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm ggf. überlassenen Gegenständen in angemessenem Umfang zu, gleich ob es sich um körperliche Gegenstände oder um Dokumente in elektronischer Form handelt. Das Zurückbehaltungsrecht bezieht sich auch auf die Datenträger. Das Zurückbehaltungsrecht kann durch eine geeignete Sicherheitsleistung abgewendet werden.
(VI) Das Eigentum an allen dem Auftraggeber übergebenen Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vorbehalten.
§ 3 – HAFTUNG
(I) Den Inhalt der Werbeaussagen hat nach außen allein der Auftraggeber zu vertreten. Die Agentur übernimmt insbesondere keine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbemaßnahmen. In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.
(II) Soweit nicht Verzug, von der Agentur zu vertretende Unmöglichkeit oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft vorliegt, beschränkt sich die Haftung der Agentur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Inhaber und seiner leitenden Angestellten sowie der eingeschalteten Erfüllungsgehilfen. Ferner ist die Haftung betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der jeweils vereinbarten Vergütung.
(III) Der Auftraggeber hat ihm übergebene Arbeiten unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche sind der Agentur gegenüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen geltend zu machen. Die Geltendmachung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unterbleibt diese Geltendmachung, so gilt dies als Verzicht auf die Gewährleistungsrechte. In jedem Fall verjähren die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme. Für die Abnahme gilt § 1, Absätze III bis V.
(IV) Soweit der Auftrag sich auf die Erstellung einer zum Druck geeigneten Datei bezieht, kann die annähernd korrekte Darstellung von Farben beim endgültigen Druck nur dann gewährleistet werden, wenn der Auftrag auch einen sog. Proof beinhaltet. Absolut korrekte Darstellung von Farben kann nur gewährleistet werden, wenn der Auftrag auch einen Andruck (Probedruck auf einer Druckmaschine) auf dem gewählten Material beinhaltet.
(V) Beruhen berechtigte Gewährleistungsansprüche auf den Angaben oder dem Verhalten eines von der Agentur eingeschalteten Lieferanten, so kann die Agentur von dem Auftraggeber den Erlass seiner Gewährleistungspflichten Zug um Zug gegen Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten verlangen.
§ 4 – NUTZUNGSRECHTE, VERSCHWIEGENHEIT, WETTBEWERBSVERBOT
(I) Sämtliche von der Agentur erstellten Arbeiten sind urheberrechtlich geschützte Werke. Die Abänderung und das Kopieren dieser Werke oder seiner Teile – gleich in welcher Form, auch von Hand, auch in Papierform – bedürfen der vorherigen Genehmigung der Agentur. Die Genehmigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unabhängig von der Genehmigung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur Nutzung dieser Werke erst nach vollständiger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Agentur. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf den vereinbarten Umfang. Im Zweifel bzw. wenn das Nutzungsrecht nicht ausdrücklich schriftlich eingeräumt wurde, wird das Nutzungsrecht nur für die einmalige Verwendung, nur national und nur für ein Jahr eingeräumt.
(II) Die Agentur verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung dieses Vertrages bekanntgewordenen Tatsachen, sofern diese nicht bereits öffentlich bekannt sind. Die Geheimhaltungspflicht erlischt, wenn der für ein Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers erforderliche zeitliche Zusammenhang wegfällt. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einem Geheimhaltungsinteresse dann nicht mehr auszugehen, wenn seit der vollständigen Abnahme des Werkes ein Zeitraum von mindestens drei Monaten verstrichen ist. Anhaltspunkte, die trotz eines entsprechenden Zeitablaufs für ein Geheimhaltungsinteresse sprechen, sind vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung geltend zu machen. Die Geltendmachung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unterbleibt eine solche Geltendmachung, so gilt dies als Verzicht des Auftraggebers auf eine über den Zeitraum von drei Monaten hinausgehende Geheimhaltung. Soweit dadurch der Erfolg von Werbemaßnahmen nicht gefährdet wird, hat die Agentur schon vorher das Recht, zum Zwecke der Eigenwerbung auf die Vertragsbeziehung und auf den Umfang der abgewickelten Geschäftsabschlüsse hinzuweisen und sie öffentlich zu machen. Dazu dürfen auch das Logo und der Firmenname des Auftraggebers verwandt werden.
(III) Der Auftraggeber kann bei der Auftragserteilung verlangen, dass die Agentur keine Aufträge für die Bewerbung solcher Produkte annimmt, die in einem direkten Wettbewerbsverhältnis mit dem Produkt des Auftraggebers stehen, das Gegenstand seines Auftrags war. Dazu sind die bereits auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukte der Agentur bei der Auftragserteilung anzuzeigen, und zwar mit ihrer genauen Bezeichnung und unter Angabe des jeweiligen Konkurrenzunternehmens. Die Anzeige bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unterbleibt eine solche Anzeige, so gilt dies als Verzicht des Auftraggebers auf das Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot ist auf den für ein direktes Wettbewerbsverhältnis erforderlichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang beschränkt. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einem direkten Wettbewerbsverhältnis dann nicht auszugehen, wenn die beworbenen Objekte mehr als drei Kilometer (innerhalb Berlins: einen Kilometer) Luftlinie von einander entfernt sind, oder wenn seit der Auftragserteilung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr verstrichen ist; als beworbenes Objekt gilt der Schwerpunkt des/der jeweiligen Bauvorhaben(s), in Ermangelung eines solchen der Sitz des Auftraggebers. Anhaltspunkte, die trotz einer größeren Entfernung oder trotz eines entsprechenden Zeitablaufs für ein direktes Wettbewerbsverhältnis sprechen, sind vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung geltend zu machen. Die Geltendmachung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unterbleibt eine solche Geltendmachung, so gilt dies als Verzicht des Auftraggebers auf ein über den Umkreis von drei Kilometern (innerhalb Berlins: einen Kilometer) bzw. über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehendes Wettbewerbsverbot. In jedem Fall ist das Wettbewerbsverbot gesondert vergütungspflichtig. Fehlt über die Höhe der Sondervergütung eine ausdrückliche Vereinbarung, so gilt eine Sondervergütung von zehn Prozent der Auftragssumme als vereinbart. Wird diese Sonderzahlung nicht geleistet, so gilt dies als Verzicht des Auftraggebers auf das Wettbewerbsverbot.
§ 5 – NEBENBESTIMMUNGEN
(I) Der Auftraggeber hat der Agentur für die Vertragsabwicklung einen Ansprechpartner mit einer inländischen Anschrift zu benennen. Solange die Pflichten des Auftraggebers gegenüber der Agentur nicht vollständig erfüllt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur auch jede Adressänderung schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt, solange die Frage der vollständigen Erfüllung zwischen den Parteien streitig ist. Sofern der Auftraggeber nicht einen atypischen Geschehensablauf nachweist, gelten Willenserklärungen, die an die von dem Auftraggeber angegebene Anschrift gerichtet sind, als ihm am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post zugegangen. Verletzt der Auftraggeber seine Pflicht zur Angabe eines Ansprechpartners mit einer inländischen Anschrift, so darf die Agentur ihre Erklärungen an eine beliebige Anschrift des Auftraggebers richten, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder -abwicklung bekanntgeworden ist. Daneben bleiben Schadenersatzforderungen der Agentur unberührt. Der für den Auftraggeber Handelnde garantiert seine Vertretungsmacht und verpflichtet sich, auf Verlangen Nachweise dafür vorzulegen.
(II) Der Auftraggeber darf gegenüber der Agentur nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen solcher Ansprüche ausüben.
(III) Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag dürfen an Dritte nur mit Erlaubnis der Agentur abgetreten werden. Die Erlaubnis bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(IV) Soweit die Agentur zu Geschäften im Namen des Auftraggebers befugt ist, ist es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 6 – KÜNDIGUNG
(I) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(II) Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers ist für die bis dahin erbrachten Leistungsteile die dafür in der Auftragsbeschreibung jeweils vereinbarte anteilige Vergütung ohne jeden Abzug zu zahlen. Für noch nicht erbrachte Leistungsteile ist die dafür in der Auftragsbeschreibung vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich eines durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskraft erzielten oder erzielbaren Erwerb zu zahlen. Um diese Abzüge und damit das Risiko einer Kündigung für die Parteien berechenbar zu machen, wird insoweit eine Pauschale von 50% der Auftragssumme vereinbart. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
§ 7 – ERFÜLLUNGSORT
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag der Sitz der Agentur. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Auftraggeber bzw. sein gesetzlicher Vertreter keinen inländischen Wohnsitz haben.
§ 8 – GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
(I) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Potsdam Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, soweit der Auftraggeber sonst Gewerbetreibender oder Freiberufler ist. Dasselbe gilt auch, soweit der Auftraggeber oder sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz hat oder einen solchen aufgibt. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.
(II) Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 9 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(I) Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Entgegenstehende Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Einzelne Verstöße hiergegen gelten nicht als Verzicht auf die Schriftform für die Zukunft.
(II) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt.